§ 6 Steuerberatungsgesetz

Grundsätzliches

 

Selbstständige Buchführungshelfer sind keine Steuerberater, sondern sie leisten im Rahmen ihrer Ausbildung (Kaufmann, Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirt, Steuerfachangestellter) im wesentlichen Hilfestellungen bei Routinearbeiten. Art und Umfang sind in Abgrenzung zum Beruf des Steuerberaters gesetzlich definiert.

 

 

Zugelassene Tätigkeiten

 

Zugelassen sind nach § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz folgende Tätigkeiten:

 

1.) Buchung laufender Geschäftsvorfälle, insbesondere

 

Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.)

 

Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen

 

Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)

 

technische Zusammenstellung der Jahresabschlußzahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")

 

steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, zum Beispiel durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse

 

2.) Fertigung laufender Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen.

 

 

Nicht zugelassene Tätigkeiten

 

Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer) ausgeübt werden. Insbesondere sind diesen folgende Tätigkeiten vorbehalten:

 

Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen

 

Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans (Finanzbuchhaltung)

 

Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen

 

Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung

 

Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs

 

 

Geldbußen bei Verstößen

 

Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§§ 5, 160 StBerG).

 

 

Mindest-anforderungen

 

Die nach § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz zulässigen Tätigkeiten unterliegen nicht dem sogenannten Steuerberaterprivileg. Das Gesetz schreibt aber fachliche Mindestanforderungen für die Tätigkeit der selbstständigen Buchführungshilfe vor (§ 6 Nr. 4 StBerG):

 

Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Vorbildung und danach

 

eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden.

 

 

Gleichwertige Vorbildung

 

Als gleichwertige Vorbildung gilt z. B. eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer. Ebenso gleichgestellt sind Personen mit höherer Qualifikation, zum Beispiel solche mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium. Bestehen Zweifel, ob die eigene Vorbildung gleichwertig ist mit einer in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Ausbildung, empfiehlt es sich, beim örtlich zuständigen Finanzamt eine Auskunft einzuholen.

 

 

Freie Tätigkeiten

 

Unabhängig von der fachlichen Qualifikation und damit jedermann gestattet ist die "Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind" (§ 6 Ziffer 3 Steuerberatungsgesetz).

 

Frei sind somit:

  • Schreib- und Rechenarbeiten
  • Datenerfassung nach Belegen
  • Datenerfassung nach Buchungsanweisungen
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen

 

Für diese Tätigkeiten ist lediglich der Gewerbeschein erforderlich.

 

 

Ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich?

 

Vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist die obligatorische Gewerbeanmeldung (Gewerbeschein) bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich lediglich um eine Nebentätigkeit handelt. (§ 14 Gewerbeordnung)

 

Zulässige Berufsbezeichnungen

 

 

Die folgenden Tätigkeitsbezeichnungen sind im Hinblick auf § 8 IV StBerG zulässig:

 

  • Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in, Steuerfachwirt/-in unter Hinweis auf die nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten

 

  • Buchhalter/-in unter Hinweis auf die nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten

 

  • Buchführungshelfer/-in unter Hinweis auf die nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten

 

  • Kontierer/-in
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