Grundsätzliches
Selbstständige Buchführungshelfer sind keine Steuerberater, sondern sie leisten im Rahmen ihrer Ausbildung (Kaufmann, Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirt, Steuerfachangestellter) im wesentlichen Hilfestellungen bei Routinearbeiten. Art und Umfang sind in Abgrenzung zum Beruf des Steuerberaters gesetzlich definiert.
Zugelassene Tätigkeiten
Zugelassen sind nach § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz folgende Tätigkeiten:
1.) Buchung laufender Geschäftsvorfälle, insbesondere
Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.)
Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
technische Zusammenstellung der Jahresabschlußzahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, zum Beispiel durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse
2.) Fertigung laufender Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen.
Nicht zugelassene Tätigkeiten
Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer) ausgeübt werden. Insbesondere sind diesen folgende Tätigkeiten vorbehalten:
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen
Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans (Finanzbuchhaltung)
Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen
Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung
Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs
Geldbußen bei Verstößen
Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§§ 5, 160 StBerG).
Mindest-anforderungen
Die nach § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz zulässigen Tätigkeiten unterliegen nicht dem sogenannten Steuerberaterprivileg. Das Gesetz schreibt aber fachliche Mindestanforderungen für die Tätigkeit der selbstständigen Buchführungshilfe vor (§ 6 Nr. 4 StBerG):
Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige Vorbildung und danach
eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden.
Gleichwertige Vorbildung
Als gleichwertige Vorbildung gilt z. B. eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer. Ebenso gleichgestellt sind Personen mit höherer Qualifikation, zum Beispiel solche mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium. Bestehen Zweifel, ob die eigene Vorbildung gleichwertig ist mit einer in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Ausbildung, empfiehlt es sich, beim örtlich zuständigen Finanzamt eine Auskunft einzuholen.
Freie Tätigkeiten
Unabhängig von der fachlichen Qualifikation und damit jedermann gestattet ist die "Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind" (§ 6 Ziffer 3 Steuerberatungsgesetz).
Frei sind somit:
Für diese Tätigkeiten ist lediglich der Gewerbeschein erforderlich.
Ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich?
Vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist die obligatorische Gewerbeanmeldung (Gewerbeschein) bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich lediglich um eine Nebentätigkeit handelt. (§ 14 Gewerbeordnung)
Zulässige Berufsbezeichnungen
Die folgenden Tätigkeitsbezeichnungen sind im Hinblick auf § 8 IV StBerG zulässig: